Initiativtext
Eidgenössische Volksinitiative
«Für eine Einschränkung von Feuerwerk»
Die Bundesverfassung [1] wird wie folgt geändert:
Art. 74a Feuerwerk
1 Der Verkauf und die Verwendung von Feuerwerkskörpern, die Lärm erzeugen, sind verboten.
2 Für Anlässe von überregionaler Bedeutung kann die zuständige kantonale Behörde auf Gesuch hin Ausnahmebewilligungen vom Verbot nach Absatz 1 erteilen.
3 Für den Vollzug der Vorschriften sind die Kantone zuständig, soweit das Gesetz ihn nicht dem Bund vorbehält.
Art. 197 Ziff. 13 [2]
13. Übergangsbestimmung zu Art. 74a (Feuerwerk)
Die Ausführungsbestimmungen zu Artikel 74a treten spätestens zwei Jahre nach dessen Annahme durch Volk und Stände in Kraft.
[1] SR 101
[2] Die endgültige Ziffer dieser Übergangsbestimmung wird nach der Volksabstimmung von der Bundeskanzlei festgelegt.
Mitglieder Initiativkomitee
- Roman Huber
- Corinne Meister
- Stefanie Ammann
- Frank Zeugin
- Nick Beglinger
- Julia Brosi
- Sandra Boucek
- Maya Conoci
- Cinzia Vincenzi
- Heidi Hirsiger
- Ernst Künzler
- Ruth Herrmann
- Eduard Rosenstein
- Bianca Körner
- Caroline Mulle
Prüfung der Initiative durch die Bundeskanzlei