Initiativtext

 

Eidgenössische Volksinitiative

«Für eine Einschränkung von Feuerwerk»

Die Bundesverfassung [1] wird wie folgt geändert:

Art. 74a Feuerwerk

1 Der Verkauf und die Verwendung von Feuerwerkskörpern, die Lärm erzeugen, sind verboten.

2  Für Anlässe von überregionaler Bedeutung kann die zuständige kantonale Behörde auf Gesuch hin Ausnahmebewilligungen vom Verbot nach Absatz 1 erteilen.

3 Für den Vollzug der Vorschriften sind die Kantone zuständig, soweit das Gesetz ihn nicht dem Bund vorbehält.

Art. 197 Ziff. 13 [2]

13. Übergangsbestimmung zu Art. 74a (Feuerwerk)

Die Ausführungsbestimmungen zu Artikel 74a treten spätestens zwei Jahre nach dessen Annahme durch Volk und Stände in Kraft.


[1] SR 101

[2] Die endgültige Ziffer dieser Übergangsbestimmung wird nach der Volksabstimmung von der Bundeskanzlei festgelegt.

 

Mitglieder Initiativkomitee

  • Roman Huber
  • Corinne Meister
  • Stefanie Ammann
  • Frank Zeugin
  • Nick Beglinger
  • Julia Brosi
  • Sandra Boucek
  • Maya Conoci
  • Cinzia Vincenzi
  • Heidi Hirsiger
  • Ernst Künzler
  • Ruth Herrmann
  • Eduard Rosenstein
  • Bianca Körner
  • Caroline Mulle
24.01.2024
Bundesrat lehnt Initiative zum Feuerwerkverbot ab
03.11.2023
Einreichung der Initiative bei der Bundeskanzlei in Bern
3. Mai 2022
Start Unterschriftensammlung
April 2022
Freigabe des Initiativtextes durch die Bundeskanzlei.
Juli/August 2021

Prüfung der Initiative durch die Bundeskanzlei

08.07.2021
Bestätigung der Bundeskanzlei: Erhalt Initiativtext für die rechtliche Prüfung
01.06.2021
Gründung Initiativkomitee
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